Allgemeine Nutzungsbedingungen
für Chamäleon am See am Pinta Beach / Stand April 2019
§ 1 Zweck der Haus- und Benutzungsordnung
1. Diese Haus- und Benutzungsordnung der Pinta Beach GmbH dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit für den Raunheimer Waldsee. Der Badegast soll Ruhe und Erholung finden. Die Beachtung der Haus- und Benutzungsordnung liegt daher in seinem eigenen Interesse.
2. Die Haus- und Benutzungsordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte und dem Betreten des Raunheimer Waldsees akzeptiert der Badegast die Bestimmungen dieser Haus- und Benutzungsordnung sowie aller sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit im Einzelfall zu erlassenden Anordnungen und stimmt deren Geltung zu.
3. Bei Schul-, Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Lehrer, Vereins- oder Übungsleiter für die Beachtung dieser Haus- und Benutzungsordnung mitverantwortlich.
§ 2 Badegäste
1. Die Benutzung des Raunheimer Waldsees steht grundsätzlich allen Berechtigten frei.
2. Ausgeschlossen sind Personen mit übertragbaren Krankheiten und Personen, die unter Einfluss von Alkohol und anderen stimulierenden Mitteln stehen. Im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden.
3. Personen mit offenen Wunden, Hautausschlägen oder ansteckenden Krankheiten werden nicht zugelassen.
4. Kinder unter 10 Jahren wird der Zutritt nur in Begleitung Volljähriger gestattet.
§ 3 Benutzungsgebühr
1. Der Badegast erhält gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr eine Eintrittskarte. Diese Eintrittskarte ist nicht übertragbar.
2. Die Tageseintrittskarte für den Raunheimer Waldsee gilt nur am Tag der Ausgabe. Karten mit anderen Gültigkeitszeiträumen gelten nur im angegebenen Gültigkeitszeitraum.
3. Die Eintrittskarte ist dem Badepersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen; der Preis für verlorene oder nicht ausgenutzte Karten wird nicht erstattet.
4. Der Eintrittspreis ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn wegen Betriebsschluss die volle Benutzungszeit nicht mehr ausgenutzt werden kann.
§ 4 Öffnungszeiten
1. Die Öffnungszeiten werden am Eingang zum Waldsee sowie auf den Internetseiten der Stadt Raunheim und der Pinta Beach GmbH in der Regel öffentlich bekannt gemacht.
2. Bei Überfüllung bzw. bei einer Sondernutzung können Teile des Raunheimer Waldsees oder der gesamte Waldsee zeitweise für den allgemeinen Badebetrieb gesperrt werden.
3. Die vorübergehende Schließung des Raunheimer Waldsees bleibt vorbehalten.
§ 5 Badezeiten
1. Die Benutzung des Raunheimer Waldsees ist zeitlich begrenzt. Nach Ablauf der Badezeit ist das Baden verboten. Der Aufenthalt auf dem Festland des Waldseegeländes und der Besuch des Gastronomieobjektes ist bis zur Schließung des Waldseegeländes erlaubt.
2. Im Raunheimer Waldsee wird das Ende der Badezeit über Lautsprecher bekannt gegeben. Das Bad ist spätestens zur bekanntgegebenen Uhrzeit zu verlassen. Den am Uferbereich angebrachten Hinweisschildern bezüglich des Badeverbotes ist Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen werden mit Hausverbot belegt bzw. zur Anzeige gebracht.
§ 6 Zutritt
1. Der Zugang zum Waldsee ist nur durch die vorgesehenen Eingänge gestattet.
2. Das Mitbringen von Nahrungsmitteln, die über den täglichen persönlichen Gebrauch hinausgehen, von alkoholischen Getränken, nichtalkoholischen Getränken mit Ausnahme von Wasser in PET-Flaschen, Shishas sowie von Grillgeräten ist untersagt. Ausnahmen, insbesondere bei Familien mit Kindern (Wasser bzw. Babynahrung), werden individuell am Eingang durch den Sicherheitsdienst geregelt. Weiterhin ist das Mitbringen von Glas, wegen der Verletzungsgefahr, untersagt.
3. Das Betreten abgesperrter Teile oder Anlagen ist untersagt.
4. Das Verteilen von Reklame- und Druckschriften ist untersagt, ebenso das Feilbieten und der Verkauf von Waren ohne Zustimmung der Betriebsleitung der Pinta Beach GmbH.
5. Gewerbsmäßige bzw. kostenpflichtige Durchführung von Unterricht oder Unterweisung von Sportarten jeder Art bedarf der Genehmigung der Betriebsleitung der Pinta Beach GmbH.
6. Das berufsmäßige und gewerbliche Fotografieren ist innerhalb der Badeanlagen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Betriebsleitung der Pinta Beach GmbH zulässig. Im Genehmigungsfalle dürfen nur Bilder mit Zustimmung der betreffenden Personen angefertigt werden. Das private Fotografieren und Filmen ist untersagt. Wird ein etwaiges Foto- und Filmverbot missachtet, steht es der Pinta Beach GmbH frei, auch ein Hausverbot zu verhängen.
7. Die Zulassung von Schwimmvereinen, -abteilungen, Schulklassen oder sonstigen Gruppen wird von der Betriebsleitung der Pinta Beach GmbH auf schriftlichen Antrag besonders geregelt.
§ 7 Badbenutzung
1. Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung oder Verunreinigung ist untersagt; schuldhafte Verstöße verpflichten zum Schadensersatz. Bei Verunreinigungen hat der Verursacher ein Reinigungsentgelt in Höhe des tatsächlichen Aufwands zu entrichten, mindestens jedoch 5,00 Euro, das sofort an der Eingangskasse zu zahlen ist. Dem Nutzer steht der Nachweis frei, dass der tatsächliche Aufwand geringer als die zum Ansatz gebrachten 5,00 € gewesen ist.
2. Für Abfälle stehen Behälter bereit.
3. Findet ein Badegast die ihm zugewiesenen Räume verunreinigt oder beschädigt vor, so hat er dies dem Badepersonal sofort mitzuteilen.
4. Fahrräder sind auf den ausgewiesenen Plätzen abzustellen.
§ 8 Verhalten im Bad
1. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
2. Nicht gestattet ist u.a.
a) das Schwimmen außerhalb des gelb markierten und begrenzten Schwimmbereichs,
b) die Nutzung eigener Strandmöbel mit Ausnahme von Strandmuscheln o.Ä. für Babys und Kleinkinder,
c) Ausspucken auf den Boden oder in das Wasser,
d) Lärmen sowie der Betrieb von Tongeräten und Musikinstrumenten, wenn dadurch andere Badegäste belästigt werden. Ausnahmen bei Veranstaltungen regelt die Betriebsleitung. Der Betrieb von Tongeräten beeinträchtigt die Wahrnehmung von in Not geratenden Badegästen. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Pinta Beach GmbH die Geltendmachung sämtlicher ihr zustehender Rechte vor.
e) Wegwerfen von Glas oder sonstigen scharfen Gegenständen,
f) Mitbringen von Tieren,
g) andere Personen unterzutauchen, in das Wasser zu stoßen oder sonstigen Unfug zu treiben,
h) Ballspiele außerhalb des dafür vorgesehenen Bereiches durchzuführen,
i) das Entfachen von offenem Feuer,
j) das Fahren, Schieben und Abstellen von Kraftfahrzeugen (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor) sowie das Reinigen und Reparieren dieser Fahrzeuge,
k) das Zelten, das Aufstellen von Wohn- und Campingfahrzeugen sowie das Nächtigen,
l) das Tauchen mit Tauchausrüstung ohne Genehmigung der Betriebsleitung, m) das unbefugte Angeln,
n) das Grillen auf mitgebrachten privaten Grillgeräten.
3. Nichtschwimmer dürfen nur die für sie bestimmten Bereiche benutzen, sie dürfen auch auf eigene Gefahr nicht in Schlauchbooten und auf Luftmatratzen mitgenommen werden.
4. Bei Unfällen ist sofort das Wachpersonal bzw. das Personal der Pinta Beach GmbH zu benachrichtigen. Soweit möglich, sollen Unfallverursacher oder Zeugen sowie Personen zur Feststellung etwaiger Zeugen namhaft gemacht werden. Zur Hilfeleistung ist jeder Besucher im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.
5. Bei Gewittergefahr wird der Badegast durch Lautsprecher zum Verlassen des Wassers aufgerufen. Dieser Aufforderung ist unverzüglich Folge zu leisten.
§ 9 Haftung
1. Die Benutzung des Raunheimer Waldsees (Land- und Wasserflächen) und deren Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr der Besucher unbeschadet der Verkehrssicherungspflicht der Pinta Beach GmbH.
2. Für Verluste und Beschädigungen wird nicht gehaftet, soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der Pinta Beach GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt. Dies gilt auch für Fahrräder, die gebührenfrei abgestellt werden.
3. Vom Ausschluss bzw. der Begrenzung der Haftung sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Pinta Beach GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Pinta Beach GmbH beruhen, nicht erfasst.
§ 10 Fundgegenstände
Gegenstände, die auf dem Gelände des Raunheimer Waldsees gefunden werden, sind bei der Aufsicht abzugeben. Über sie wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
§ 11 Wünsche und Beschwerden
Etwaige Wünsche und Beschwerden nimmt das Personal der Pinta Beach GmbH entgegen. Sie schaffen, wenn möglich, sofort Abhilfe. Weitergehende Wünsche und Beschwerden können schriftlich an die Betriebsleitung der Pinta Beach GmbH gerichtet werden; E-Mail: info@pinta-beach.de
§ 12 Aufsicht
1. Die von der Betriebsleitung beauftragten Aufsichtspersonen haben für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen. Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist unverzüglich Folge zu leisten.
Sie sind befugt, Personen, die
a) trotz Ermahnung gegen Bestimmungen der Haus- und Benutzungsordnung verstoßen,
b) die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden,
c) andere Badegäste belästigen, aus dem Raunheimer Waldsee zu verweisen und ein Hausverbot zu erteilen. Zuwiderhandlungen gegen ein erteiltes Hausverbot werden strafrechtlich verfolgt.
2. Im Falle der Verweisung aus dem Raunheimer Waldsee wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.
3. Das Personal ist angewiesen, sich den Badegästen gegenüber höflich und zuvorkommend zu verhalten. Ihm ist es untersagt, Trinkgelder oder Geschenke anzunehmen, zu erbitten oder zu fordern.
§ 13 Bekleidung und Umkleiden
1. Der Raunheimer Waldsee ist in einen textilpflichtigen und einen textilfreien Teil abgegrenzt. Der Aufenthalt im textilpflichtigen Teil ist nur in Badekleidung gestattet.
Der Aufenthalt in dem besonders gekennzeichneten textilfreien Gelände ist nur in unbekleidetem Zustand erlaubt. Beim Verlassen ist Kleidung anzulegen.
2. Für das Umkleiden stehen im textilpflichtigen Badeseeteil Wechselkabinen zur Verfügung. Das Entkleiden ist nur innerhalb des textilfreien Teils erlaubt.
§ 14 Verhalten im Wasser, Nutzung von Wassersportgeräten
1. Der Badebereich für Gäste ist an seiner Uferumrandung durch Beschilderung und im Wasser durch eine Absperrung als Abgrenzung zu anderen Bereichen deutlich gekennzeichnet. Außerhalb dieses gekennzeichneten Bereiches ist das Schwimmen, Tauchen, Baden und Benutzen von Schlauchbooten nicht erlaubt.
2. Ein besonderer Teil für Nichtschwimmer ist durch eine Markierung sowie durch Hinweisschilder abgegrenzt. Dieser Bereich darf nur durch geübte Schwimmer verlassen werden.
3. Das Benutzen von Booten jeglicher Art sowie von Jetskis und sämtlichen anderen Wassersportgeräten (einschließlich Stand-up-Paddel) bedarf der Genehmigung der Betriebsleitung der Pinta Beach GmbH. Genehmigungsfrei sind nicht motorbetriebene Schlauchboote bis 3 Meter Länge und Luftmatratzen.
§ 15 Haus- und Betretungsverbot
1. Wer schuldhaft gegen diese Haus- und Benutzungsverordnung verstößt, kann –neben den in § 12 genannten Gründen- und unbeschadet aller sonstigen Rechte der Pinta Beach GmbH mit einem Hausverbot belegt werden.
2. Ein Hausverbot wird insbesondere den Personen erteilt, die vorsätzlich oder fahrlässig
a. entgegen § 2 Abs. 2 unter Einfluss von Alkohol und anderen stimulierenden Mitteln stehen,
b. entgegen § 6 Abs. 1 den Waldsee nicht durch die vorgesehenen Eingänge betreten,
c. entgegen § 6 Abs. 4 Reklame- und Druckschriften verteilen, ebenso feilbieten und Waren ohne Zustimmung der Betriebsleitung der Pinta Beach GmbH verkaufen,
d. entgegen § 6 Abs. 5 gewerbsmäßige bzw. kostenpflichtige Durchführungen von Unterricht oder Unterweisung von Sportarten jeder Art ohne Genehmigung der Betriebsleitung der Stadtwerke durchführen,
e. entgegen § 6 Abs. 6 berufsmäßiges Fotografieren innerhalb der Badeanlage ohne Genehmigung der Betriebsleitung und im Genehmigungsfall ohne Zustimmung der betreffenden Personen Bilder anfertigen,
f. entgegen § 8 Abs. 2, Buchstabe e) Glas oder sonstige scharfen Gegenstände wegwerfen,
g. entgegen § 8 Abs. 2, Buchstabe g) andere Personen untertauchen, in das Wasser stoßen oder sonstigen Unfug treiben,
h. entgegen § 8 Abs. 2, Buchstabe i) offenes Feuer entfachen,
i. entgegen § 8 Abs. 2, Buchstabe j) Kraftfahrzeuge (einschl. Fahrräder mit Hilfsmotor) fahren, schieben, abstellen sowie reinigen oder reparieren,
j. entgegen § 8 Abs. 2, Buchstabe k) zelten, Wohn- und Campingfahrzeuge aufstellen sowie nächtigen,
k. entgegen § 8 Abs. 2, Buchstabe m) unbefugt angeln.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Haus- und Benutzungsverordnung der Pinta Beach GmbH für den Raunheimer Waldsee tritt am 20.Juli 2018 in Kraft.
PINTA BEACH GMBH, IN DEN BIRKEN 1d, 65479 RAUNHEIM
GESCHÄFTSFÜHRER: GERMANO SALERNITANO
AMTSGERICHT DARMSTADT REGISTERNUMMER 97533